- • DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (25. Februar 2009)
Länderberichte über Menschenrechtspraktiken - 2008, Teil II
- Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 2: Achtung bürgerlicher Freiheiten, einschließlich:
a. Rede- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor. Obwohl der Staat diese Rechte im Allgemeinen achtete, gab es Einschränkungen bei als extremistisch eingestuften Gruppen.
Die Verbreitung von Propaganda gesetzlich verbotener Organisationen ist illegal, ebenso wie Aufrufe zur Volksverhetzung, die Billigung des Nationalsozialismus und das Leugnen des Holocaust.
Am 8. Oktober begann vor dem Landgericht Potsdam das Verfahren wegen Volksverhetzung gegen das prominente NPD- Mitglied Horst Mahler . Es war am Jahresende noch anhängig. Während des Verfahrens leugnete Mahler wiederholt den Holocaust - in Deutschland ist das eine Straftat.
Am 28. April verurteilte ein Landgericht in Erding Mahler wegen Volksverhetzung und Leugnen des Holocaust zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei einem Interview im November 2007 mit Michel Friedman, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland, hatte Mahler ihn mit "Heil Hitler, Herr Friedman" begrüßt. Das Gericht nutzte unter anderem diesen Affront als Grundlage für sein Urteil.
Am 21. Juli verurteilte das Landgericht Cottbus Mahler in einem Berufungsverfahren zu elf Monaten Freiheitsstrafe, weil er zu Beginn seiner Haft im Jahr 2006 mit dem Hitlergruß grüßte. Für diese Straftat wurde er zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Abgesehen von diesen Einschränkungen brachten aktive, unabhängige Medien ohne staatliche Beschränkungen eine Vielfalt von Ansichten zum Ausdruck.
Freiheit im Internet
Der Zugang zum Internet war weithin verfügbar und in den meisten Fällen ohne Einschränkungen möglich. Die meisten Personen und Gruppen konnten über das Internet und per E-Mail am friedlichen Austausch von Meinungen teilnehmen.
Gesetze auf Bundes- und Länderebene erlaubten es den Verfassungsschutzämtern, private E-Mails und Chatrooms von unter ihrer Überwachung stehenden Personen und Gruppen einzusehen. Diese Aktivitäten wurden von einer unabhängigen, von einem parlamentarischen Kontrollgremium gewählten Kommission beaufsichtigt. Das Abrufen von Materialien wie Kinderpornografie und Nazipropaganda ist gesetzlich verboten.
Zugang zum Internet war weithin verfügbar.
Akademische Freiheit und kulturelle Veranstaltungen
Es gab wenige staatliche Einschränkungen bei akademischen oder kulturellen Veranstaltungen, allerdings sind nationalsozialistische Propaganda, den Holocaust leugnende Materialien und Pornografie verboten.
b. Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung
Versammlungsfreiheit
Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor, und der Staat respektierte dieses Recht in der Praxis im Allgemeinen. Öffentliche Veranstaltungen einiger verbotener Organisationen wurden allerdings vom Staat verboten.
Zusammenkünfte im Freien und Märsche müssen genehmigt werden, und Behörden auf Bundes- und Landesebene haben die Befugnis, solche Genehmigungen zu verweigern, wenn Bedenken bezüglich der öffentlichen Sicherheit auftreten oder Anträge von verbotenen Organisationen gestellt werden. Ablehnungen waren selten, aber es gab sie.
Am 25. Juni bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein im Jahr 2005 ausgesprochenes Verbot, eines Marsches in Wunsiedel zum Gedenken an Rudolf Hess , dem Stellvertreter Adolf Hitlers.
Am 1. Oktober verabschiedete Bayern ein Gesetz, das es Rechtsextremisten verbietet, sich an bestimmten historischen Daten oder an bestimmten Orten von historischer Bedeutung wie Konzentrationslagern oder Denkmälern hierfür zu versammeln.
Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht Vereinigungsfreiheit vor, und der Staat achtete das Recht in der Praxis im Allgemeinen. Das Gesetz erlaubt jedoch das Verbot von Organisationen, deren Aktivitäten als illegal oder als im Widerspruch zu der verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung stehend bewertet wurden. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die einzige Instanz ist, die politische Parteien aus diesen Gründen verbieten kann, können die Bundes- oder Landesregierungen andere Organisationen verbieten oder ihre Aktivitäten einschränken. Diese können gegen das Verbot, beziehungsweise die Einschränkung, Widerspruch einlegen.
Am 8. Januar wurde vor einem Gericht in Frankfurt das Verfahren gegen ein Mitglied einer Elitepolizeieinheit aufgenommen. Die Behörden nahmen die Ermittlungen gegen drei Männer wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Neonaziszene im März 2007 auf, allerdings wurde nur eine Person vor Gericht gestellt. Der Mann wurde des Verrats, des Besitzes einer illegalen Waffe und wegen Posierens für ein Foto in einer SS-Uniform sowie der Unterzeichnung des Bildes mit "Adolf Hitler" angeklagt. Der Fall wurde nach einer Sitzung abgewiesen.
Am 7. Mai verbot das Innenministerium die rechtsextremistische Organisation "Collegium Humanum (CH)", einschließlich ihrer Zweigorganisation "Bauernhilfe e.V.", sowie eine Organisation mit dem Namen "Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreiten des Holocausts Verfolgten". Im Zusammenhang mit dem Verbot durchsuchte die Polizei bundesweit circa 30 Räumlichkeiten der Organisation, mit Schwerpunkt auf Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen, und beschlagnahmte Material. Das Innenministerium verbot die Organisationen, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes richtete, antisemitische Propaganda verbreitete, die nationalsozialistischen Diktatur verherrlichte und wiederholt den Holocaust leugnete.
Am 9. Oktober leitete das Innenministerium polizeiliche Durchsuchungen von etwa 100 Büros und Wohnungen in 14 Bundesländern ein, die von der rechtsextremistischen Jugendorganisation "Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) genutzt werden. Laut Presseberichten wurden während der Suche Beweise sichergestellt, die darauf schließen lassen, dass die Gruppe eine Nachfolgeorganisation der sogenannten "Wiking-Jugend" ist, die von den Behörden 1994 verboten wurde.
Am 6. August verhängte das Dresdner Landgericht gegen zwei Anführer von "Sturm 34", die im April 2007 bei einer Razzia festgenommen wurden, jeweils eine drei- und eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen einer Reihe von Übergriffen in Sachsen. Allerdings sprach das Gericht fünf weitere Personen von dem Vorwurf frei, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Freispruch Revision ein. Das Verfahren gegen zehn weitere Personen mit Verbindungen zu Sturm 34 begann am 1. Oktober und war am Jahresende noch anhängig.
Die Bundes- und Verfassungsschutzämter, die für die Untersuchung möglicher Gefahren für das verfassungsmäßige demokratische System verantwortlich sind, überwachten einige hundert Organisationen. Die Überwachung bestand im Allgemeinen aus der Erhebung von Daten aus Schriftdokumenten oder Berichten aus erster Hand. Die Verfassungsschutzämter hatten jedoch auch die Möglichkeit, einschneidendere, aber rechtlichen Kontrollen unterliegende Methoden anzuwenden, einschließlich des Einsatzes von verdeckten Ermittlern. Die Verfassungsschutzämter veröffentlichten Listen der überwachten Organisationen, einschließlich linksgerichteter politischer Parteien.
Obwohl die Überwachung durch die Verfassungsschutzämter die Aktivitäten der Organisationen laut Gesetz nicht beeinträchtigen darf, beschwerten sich Vertreter der überwachten Organisationen, dass die Veröffentlichung der Namen der Organisationen zu Vorurteilen ihnen gegenüber beitrug. Die für ihren Widerstand gegen den Bau einer Moschee in Köln bekannte Bürgerbewegung pro Köln e.V. aus Nordrhein-Westfalen beispielsweise ging wiederholt gegen die Veröffentlichung ihres Namens im Jahresbericht des Verfassungschutzamtes Nordrhein-Westfalen an dies sei ein Beweis für Vorurteile gegen die Organisation.
c. Religionsfreiheit
Das Grundgesetz sieht Religionsfreiheit vor, und mit einigen Ausnahmen respektierte die Bundesregierung dieses Recht in der Praxis. Diskriminierung gegenüber bestimmten religiösen Minderheiten war jedoch weiterhin ein Problem.
Kirche und Staat sind getrennt, obwohl historisch gesehen besondere Beziehungen zwischen dem Staat und jenen Religionsgemeinschaften mit dem Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bestehen. Wenn sie bestimmte Auflagen erfüllen, einschließlich der Gewähr für Dauerhaftigkeit und Größe der Organisation und sich dem Staat gegenüber nicht illoyal verhalten, können religiöse Organisationen den Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beantragen, der sie unter anderem zur Erhebung von Steuern von ihren Mitgliedern berechtigt, die der Staat für sie zusammen mit den allgemeinen Steuern einzieht. Die Organisationen zahlen für diese Dienstleistung eine Gebühr an den Staat, und nicht alle Körperschaften öffentlichen Rechts machten von diesem Privileg Gebrauch. Die Entscheidung, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wird auf Landesebene getroffen. Es gibt Fälle, in denen einem Antragsteller dieser Status nicht gewährt wurde. Beispielsweise hat bisher nur das Land Berlin den Zeugen Jehovas diesen Status eingeräumt.
Die Bundesregierung hat die Länder zwar ermutigt, muslimischen Organisationen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, würde es aber vorziehen, dass die muslimische Gemeinschaft eine einzige Organisations als Ansprechpartner für die Bundes- und Landesbehörden benennt. Nur wenige muslimische Organisationen haben bisher den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragt. In einigen Fällen haben innermuslimische Streitigkeiten Organisationen darin gehindert, ihr Vertretungsrecht für diese Gemeinde geltend zu machen.
Der Kooperationsrat der Muslime, ein Zusammenschluss der vier größten muslimischen Religionsorganisationen Deutschlands, war trotz der Vorbehalte des Staates, die Organisation vertrete lediglich 10 bis 15 Prozent der muslimischen Bevölkerung, gegen Ende des Jahres im Begriff, sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts eintragen zu lassen.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland verbieten es Lehrern an öffentlichen Schulen, nicht aber Beamten im Allgemeinen, Kopftücher zu tragen. Rechtliches Vorgehen gegen dieses Verbot wurde von den Gerichten regelmäßig abgewiesen.
Der Staat verweigert einigen Glaubensorganisationen weiterhin die Anerkennung als Religion, darunter Scientology. Die fehlende Anerkennung hinderte die Anhänger dieser Organisationen allerdings nicht an der Ausübung öffentlicher und privater religiöser Aktivitäten.
Die Bundes- und einige Landesbehörden stuften Scientology weiterhin als potenzielle Bedrohung der demokratischen Ordnung ein, was zu Diskriminierung von Scientologen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich führte. Mitglieder von Scientology haben von sogenannten "Sektenfiltern" berichtet, die viele Verbände und Organisationen anwenden. In diesen Fällen wird die Aufnahme als Mitglied davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller bestätigen, der Scientology-Kirche nicht anzugehören. Am 27. Juni verhängte das Verwaltungsgericht Hamburg eine Geldstrafe von 5.000 Euro gegen die Stadt Hamburg wegen Verstoßes gegen eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2006, mit der Sektenfilter verboten wurden. Die Arbeitsgruppe Scientology des Hamburger Innenministeriums bietet weiterhin Links zu Musterfiltern für Unternehmen an.
Das Bundesverfassungschutzamt und die Landesverfassungsschutzämter in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen überwachten Scientology weiter mit der Begründung, ihre Lehren und Praktiken widersprächen der demokratischen verfassungsmäßigen Ordnung oder verstießen gegen Menschenrechte. Die Gerichte haben von Scientology vorgebrachte Fälle, die Überwachung durch das Bundesverfassungsschutzamt und die Landesverfassungsschutzämter zu beenden, erwogen, aber zurückgewiesen.
Am 21. November entschied die Konferenz der Innenminister der Länder, ein Verbot von Scientology aufgrund unzureichender rechtlicher Beweise nicht in Betracht zu ziehen. Dennoch kamen die Innenminister in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass Scientology wenig mit der demokratischen Verfassung Deutschlands gemein habe und die Ziele der Organisation "unvereinbar mit den wesentlichen Eigenschaften einer freien, demokratischen Grundordnung" seien. Deshalb empfahl auch das Bundesverfassungsschutzamt die fortgesetzte Beobachtung der Aktivitäten der Organisation.
Scientologen berichteten nach wie vor über Vorfälle staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung im Berichtszeitraum.
Im September veranstaltete die Arbeitsgruppe Scientology des Hamburger Innenministeriums ein kritisches Seminar zu Scientology mit dem Titel "Das ist Scientology! Berichte aus den USA". Zielpublikum waren Vertreter der Landesinnenministerien, der Kultusministerien und der Ministerien für Soziales sowie Teilnehmer aus Belgien und Frankreich.
Einige religiöse Gruppen sprachen sich gegen das staatliche Verbot des Hausunterrichts aus. Im Berichtsjahr gingen kommunale Behörden strafrechtlich gegen einige Eltern vor, die sich aus religiösen Gründen weigerten, ihre Kinder in staatlich lizensierte Schulen zu schicken. In einem Fall im Dezember wies ein Gericht in Sachsen die Klage wegen Vernachlässigung gegen Familie Brause ab, nachdem die Kinder staatlich vorgeschriebene Prüfungen bestanden hatten. Im Allgemeinen erlaubten die Landesbehörden die Einrichtung von Privatschulen, soweit die grundlegenden Standards des Lehrplans eingehalten wurden.
Übergriffe und Diskriminierung in der Gesellschaft
Es gab Berichte über andauernde Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber einigen religiösen Minderheiten, einschließlich antisemitischer Vorfälle. Der Staat ergriff im Berichtszeitraum Maßnahmen gegen diese Probleme. Die Bundesregierung förderte Toleranz auch durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Regierungsvertretern auf Kabinettsebene und Vertretern von Zuwanderern und muslimischen Gruppen über die Integration von Minderheiten und Einwanderern sowie zum Thema Islam. Mit der deutschen Islamkonferenz im Jahr 2006 wurde beispielsweise zum ersten Mal ein Rahmen für die Förderung der Beziehungen zwischen Staat und Muslimen geschaffen. 2007 verabschiedete die Bundesregierung den Nationalen Integrationsplan, der Mittel in Höhe von 750 Millionen Euro zur Förderung von Integration vorsieht. Am 4. November verabschiedete der Bundestag eine Entschließung zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur weiteren Förderung und dem Schutz jüdischen Lebens in Deutschland. Mit der Entschließung wurde auch eine Expertengruppe beauftragt, regelmäßig über Antisemitismus in Deutschland zu berichten und Empfehlungen für die Bekämpfung von Antisemitismus auszusprechen.
Gemäß vorläufiger Zahlen des Bundesinnenministeriums wurden von Januar bis September 797 antisemitische Vergehen.
Am 2. November machten zwei Männer antisemitische Bemerkungen gegenüber einem Rabbi und acht Studenten, die mit ihm in Berlin unterwegs waren, und warfen einen Gegenstand nach ihrem Kleinbus. Die Täter waren geständig und erwarteten zum Ende des Berichtszeitraums weitere Schritte.
Am 16. Januar hetzte eine Gruppe von Männern einen Hund auf eine Gruppe von fünf jüdischen Teenagern, die sich auf dem Heimweg von einer jüdischen Schule in Berlin befanden, und verhöhnten sie mit antisemitischen Äußerungen. Der Hund verfolgte einen 15-jährigen Schüler in eine Bäckerei.
Die Schändung jüdischer Friedhöfe war die am weitesten verbreitete antisemitische Straftat. Laut Polizeiberichten entdeckte ein Passant am 17. November die Schändung eines jüdischen Friedhofs in Gotha. Ein unbekannter Täter hatte einen Schweinekopf und ein Tuch mit den Worten "sechs Millionen Lügen" hinterlassen und damit die Empörung und nachdrückliche Verurteilung der Tat durch Politiker auf kommunaler Ebene und auf Bundesebene hervorgerufen. Jüdische Friedhöfe und andere Denkmäler wurden außerdem mit Graffiti geschändet, unter anderem mit Hakenkreuzen. Vom 1. Juli bis Jahresende schändeten Vandalen jüdische Friedhöfe und Gotteshäuser an verschiedenen Orten, unter anderem in den folgenden Städten: Altengronau, Berlin, Cottbus, Elmshorn, Erfurt, Güstrow, Perleberg, Westerstede und Weyhers.
Am 22. August bemalten Vandalen die zentrale Gedenkstätte in Deutschland für die sechs Millionen jüdischen Opfer des Holocaust mit 11 Hakenkreuzen. Dieser Vandalismus geschah eine Woche, nachdem Vandalen ein Denkmal für homosexuelle Opfer der Nationalsozialisten in der Nähe beschädigt hatten.
Die Aktivitäten rechtsextremer Organisationen, zu deren Programm Antisemitismus gehört, gaben weiterhin Anlass zu Sorge. Der Staat überwachte Rechtsextremisten, führte Ermittlungen bei antisemitischen Straftaten durch und verbot in einigen Fällen extremistische Gruppen, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung angesehen wurden. Die Behörden gingen mit einer Reihe von Bildungsprogrammen zur Förderung von Toleranz, von denen sich viele auf Antisemitismus konzentrierten, gegen Rechtsextremismus vor. Von 2001 bis 2006 wurden beispielsweise insgesamt 4.470 Präventiv- und Bildungsmaßnahmen und projekte als Pilotprojekte gefördert, hauptsächlich im Bereich Information. Die Mittel hierfür beliefen sich auf 192 Millionen Euro.
Am 19. September protestierten schätzungsweise 3.000 linksgerichtete Aktivisten gegen eine Antiislamisierungsdemonstration der rechtsgerichteten Gruppe pro Köln e.V in der Stadt Köln. Die Polizei gab an, die linken Demonstranten hätten mit Steinen auf die Beamten geworfen und in einigen Fällen versucht, die Waffen der Polizei zu entwenden. Pro Köln klagte wegen des Verbots der Demonstration gegen die Strafverfolgungsbehörden der Stadt Köln. Bis Jahresende war die Klage noch anhängig.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Bericht über Religionsfreiheit 2008 unter www.state.gov/drl/irf/rpt.
d. Freizügigkeit, Binnenvertriebene, Schutz von Flüchtlingen und Staatenlose
Das Gesetz sieht Freizügigkeit im Land, in Bezug auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und der Staat respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen.
Das Gesetz verbietet erzwungenes Exil, und die Regierung hat es nicht verfügt.
Schutz von Flüchtlingen
Das Gesetz sieht die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder Flüchtlings gemäß der UN-Konvention zum Status von Flüchtlingen aus dem Jahr 1951 sowie dem Zusatzprotokoll aus dem Jahr 1967 vor, und die Regierung hat ein System eingerichtet, im Rahmen dessen Flüchtlingen Schutz gewährt wird. In der Praxis bot der Staat im Allgemeinen Schutz vor Ausweisung oder Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben und ihre Freiheit in Gefahr wäre.