- • DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (11. März 2008)
Länderberichte über Menschenrechtspraktiken - 2007
- Bundesrepublik Deutschland, Teil I
WASHINGTON (AD) Nachfolgend veröffentlichen wir den vom Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen im US-Außenministerium am 11. März 2008 herausgegebenen Bericht 2007 über Menschenrechtspraktiken in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine konstitutionelle parlamentarische Demokratie mit ungefähr 82,5 Millionen Einwohnern. Die deutschen Bürger wählen ihre politischen Vertreter regelmäßig in freien und fairen Mehrparteienwahlen. Der an der Spitze der Bundesregierung stehende Bundeskanzler wird vom Parlament, dem Bundestag, gewählt. Die zweite gesetzgebende Körperschaft ist der Bundesrat, der die 16 Bundesstaten auf Bundesebene vertritt und aus Regierungsmitgliedern der Bundesstaaten zusammengesetzt ist. Das Grundgesetz (die Verfassung) definiert die Befugnisse des Kanzlers und der Legislative. Die letzten Bundestagswahlen fanden im September 2005 statt. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Die Regierung respektierte im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Staatsbürger. Es gab Einschränkungen der Rede-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für als extremistisch eingestufte Gruppen. Einige kleinere religiöse Gruppen wurden von der Regierung und der Gesellschaft diskriminiert. Belästigung von Asylbewerbern, Gewalt gegen Frauen, die Belästigung von ethnischen Minderheiten und Ausländern sowie antisemitische Zwischenfälle und Menschenhandel stellten ein Problem dar.
ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE
Abschnitt 1: Achtung der Integrität des Menschen, einschließlich:
Freiheit von:
a. Willkürlicher oder unrechtmäßiger Beraubung des Lebens
Es gab keine Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch den Staat oder seine Vertreter.
b. Verschwinden
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden von Menschen.
c. Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung.
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und es gab keine Berichte, dass Vertreter des Staates sie einsetzten. Die Untersuchungen zu früheren Fällen angeblicher Misshandlung wurden fortgesetzt.
In dem Fall der Misshandlung von Bundeswehrrekruten in Coesfeld aus dem Jahr 2004 gab es Entwicklungen: Im März begann vor dem Landgericht Münster der Prozess gegen 18 Bundeswehr-Ausbilder wegen entwürdigender Behandlung von Untergebenen. Bis Ende November hatte das Gericht einen Angeklagten zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung und vier Angeklagte zu Geldstrafen von 2.000 bis 2.400 Euro verurteilt. Das Gericht sprach zwei Angeklagte frei und setzte das Verfahren gegen einen weiteren aufgrund Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit aus. Bis Ende des Jahres hatte das Gericht über die verbleibenden 10 Angeklagten noch nicht entschieden.
Bedingungen in Gefängnissen und Strafanstalten
Die Bedingungen in Gefängnissen entsprachen im Allgemeinen den internationalen Standards und der Staat ließ Besuche durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter zu. Allerdings gaben ein Zwischenfall und die Bedingungen in einigen Einrichtungen Anlass zur Sorge.
Anfang 2006 wurden in einem Bericht des Ausschusses des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT) die Haftbedingungen in sieben Ländern kritisiert. Laut Bericht waren weder das Personal noch die Einrichtungen der vom CPT überprüften Anstalten angemessen. Es gab keine Informationen darüber, ob die Behörden Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen unternommen haben.
Am 27. März eröffnete das Landgericht Dessau (Sachsen-Anhalt) das Verfahren im Fall Oury Jalloh, einem inhaftierten Asylbewerber aus Sierra Leone, der im Jahr 2005 bei einem Feuer in einer Gefängniszelle ums Leben gekommen war. Der diensthabende Beamte wurde der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt, da er nicht sofort auf den Feueralarm reagiert habe. Ein zweiter Beamter wurde der fahrlässigen Tötung beschuldigt, da er bei der Durchsuchung von Jalloh ein Feuerzeug übersehen hatte. Bis Jahresende war das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
d. Willkürliche Festnahme oder Inhaftierung
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahme und Inhaftierung, und der Staat hielt sich im Allgemeinen an diese Verbote.
Rolle der Polizei und des Sicherheitsapparats
Die Zivilbehörden bewahrten die effektive Kontrolle über die Polizei und die Bundeskriminalbehörden, und die Regierung hat effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. In Bezug auf die Sicherheitsdienste gab es im letzten Jahr keine Berichte über Straffreiheit.
Festnahme und Inhaftierung
Festnahmen können nur auf der Grundlage eines von einer zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellten Haftbefehls vorgenommen werden, es sei denn, der Verdächtige wird beim Begehen einer strafbaren Handlung gefasst oder die Polizei hat gute Gründe zu der Annahme, dass die Person beabsichtigt, eine Straftat zu begehen. Laut Gesetz haben festgenommene Personen Anspruch auf unverzügliche Konsultation eines Anwalts. Bei allen Straftaten, die zu einem Gerichtsverfahren führen, haben alle Angeklagten Anspruch auf einen Anwalt. Liegen Beweise vor, dass ein Verdächtiger aus dem Land fliehen könnte, kann die Polizei die Person bis zur offiziellen Anklageerhebung bis zu 24 Stunden festhalten. Eine von der Polizei festgenommene Person muss bis Ende des auf die Verhaftung folgenden Tages einem Richter vorgeführt werden. Anklage muss ebenfalls innerhalb dieser Frist erhoben werden. Das Gericht muss dann einen Haftbefehl ausstellen, der die Gründe der Festnahme enthält, oder die Freilassung anordnen. Diese Rechte wurden im Allgemeinen respektiert.
Die Polizei kann bekannte oder mutmaßliche Straftäter für kurze Zeit festhalten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Personen die Teilnahme an illegalen oder nicht genehmigten Demonstrationen beabsichtigen.
Obwohl Straftäter nicht zweimal für die gleiche Straftat bestraft werden können, erlaubt das Gesetz "die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsverwahrung". In Fällen wie Vergewaltigung, Mord oder Totschlag können Gerichte eine zusätzliche Haft anordnen. Diese Sicherheitsverwahrung erfordert einen Gerichtsbeschluss über die besondere Gefahr der verurteilten Person für die Öffentlichkeit, der auf mindestens einer Expertenmeinung basieren muss. Die Sicherheitsverwahrung kann auf unbegrenzte Zeit angeordnet werden.
Kaution gibt es, sie wird jedoch selten festgesetzt; die normale Praxis ist die Freilassung der Festgenommenen, es sei denn, es besteht die eindeutige Gefahr der Flucht ins Ausland. In diesen Fällen können die Behörden Personen für die Dauer der Ermittlungen und des darauf folgenden Prozesses inhaftierten. Derartige Entscheidungen unterliegen der regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung, und die in der Untersuchungshaft verbrachte Zeit wird auf die Haftstrafe angerechnet. Im Fall eines Freispruchs muss der Staat für die während der Untersuchungshaft entstandenen finanziellen Einbußen und für immateriellen Schaden Entschädigung leisten.
e. Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und der Staat respektierte diese Bestimmung in der Praxis im Allgemeinen.
Verfahrensbestimmungen
Das Gesetz schreibt das Recht auf ein faires Verfahren vor, und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. Zeitweise wurden Gerichtsverfahren aufgrund einer großen Anzahl von Fällen verzögert. Für einfache oder weniger schwere Fälle gibt es ein Verfahren, das die beschleunigte Anhörung und schnelle Bestrafung auf Amtsgerichtsebene ermöglicht. Dieses Verfahren kann nur auf Fälle angewendet werden, in den die Höchststrafe ein Jahr beträgt. Die Gerichte setzten Freiheitsstrafen von einem Jahr im Allgemeinen zur Bewährung aus.
Gerichtsverfahren sind öffentlich und finden ohne Geschworene statt. Die Fälle werden normalerweise entweder von einem Richter, einem Gremium bestehend aus Berufsrichtern oder einem gemischten Gremium bestehend aus Berufs- und Laienrichtern gehört, je nach Schwere der Anklage. Für die Angeklagten besteht Anwesenheitspflicht, und sie haben das Recht, rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen. Der Staat stellt einen Anwalt auf Kosten der Öffentlichkeit, wenn der Angeklagte seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Der Angeklagte darf Zeugen, die gegen ihn aussagen, mit Tatsachen konfrontieren oder befragen und Zeugen und Beweise zu seinen Gunsten anführen. Angeklagte und ihre Anwälte haben Zugang zu allen Beweisen, die dem Gericht vorliegen und die für ihren Fall relevant sind. Sie genießen außerdem eine Unschuldsvermutung und haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen.
Politische Gefangene und Inhaftierte
Es gab keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte.
Zivilverfahren und Rechtsbehelfe
In zivilrechtlichen Angelegenheiten bietet eine unabhängige und unparteiische Justiz Zugang zu Gerichten, um in Fällen von Menschenrechtsverletzungen Schadensersatz oder Unterlassung zu fordern. Es gibt auch Rechtsbehelfe im Verwaltungsbereich gegen vermeintliche Rechtsverstöße.
f. Willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder den Schriftverkehr
Das Gesetz verbietet derartige Maßnahmen und die Behörden haben sich im Allgemeinen an diese Verbote gehalten. Allerdings brachten Mitglieder von Organisationen, die unter der Beobachtung der Bundes- oder Landesverfassungschutzämter stehen, vor, ihre Privatsphäre sei verletzt worden.
Bei strafrechtlichen Ermittlungen zu bestimmten schweren Straftaten dürfen die Strafverfolgungsbeamten die Telekommunikation von Verdächtigen überwachen, soweit ein Gerichtsbeschluss vorliegt. In Fällen mit nachrichtendienstlichem Bezug, beispielsweise beim Verdacht terroristischer Aktivitäten, erlaubt das Gesetz den Nachrichtendiensten, ohne die Zustimmung eines Gerichtes Überwachungsaktivitäten einzuleiten, also beispielsweise die Telekommunikation zu überwachen. Solche Aktivitäten müssen jedoch im Allgemeinen von einem unabhängigen Ausschuss genehmigt werden, der von einem parlamentarischen Kontrollgremium gewählt wird.
Abschnitt 2 Achtung bürgerlicher Freiheiten, einschließlich:
a. Rede- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor. Obwohl der Staat diese Rechte im Allgemeinen achtete, gab es Einschränkungen bei als extremistisch eingestuften Gruppen.
Die Verbreitung von Propaganda gesetzlich verbotener Organisationen ist illegal, ebenso wie Aufrufe zur Volksverhetzung, die Billigung des Nationalsozialismus und das Leugnen des Holocaust. Am 15. März wurde Germar Rudolf in Mannheim schuldig befunden, den Holocaust geleugnet zu haben. Er wurde zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Buch "Vorlesungen über den Holocaust: Strittige Fragen im Kreuzverhör" wurde verboten. Am 15. Februar wurde Ernst Zündel wegen Leugnung des Holocaust und des Verfassens antisemitischer Aufsätze in rechtsextremistischen Flugblättern zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Abgesehen von diesen Einschränkungen brachten aktive, unabhängige Medien ohne staatliche Einschränkungen eine Vielfalt von Ansichten zum Ausdruck.
Freiheit im Internet
Der Zugang zum Internet war in den meisten Fällen ohne Einschränkungen möglich, und die meisten Personen und Gruppen konnten über das Internet und über E-Mail am friedlichen Austausch von Meinungen teilnehmen. Es gab jedoch einige Einschränkungen beim Zugang und der Meinungsfreiheit.
Gesetze auf Bundes- und Länderebene erlaubten es den Bundes- und Landesverfassungsschutzämtern, private E-Mails und Chatrooms von unter Überwachung stehenden Personen und Gruppen einzusehen. Derartige Aktivitäten standen unter der Aufsicht einer unabhängigen, von einem parlamentarischen Kontrollgremium gewählten Kommission. Das Abrufen von Inhalten wie Kinderpornografie und Nazipropaganda ist gesetzlich verboten. Die Behörden versuchten auch, die Speicherung solcher Materialien auf Servern innerhalb des Landes zu verbieten.
Zugang zum Internet war weithin verfügbar.
Während des Berichtszeitraums erschöpften einige Internetprovider ihre Rechtsmittel gegen eine Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Zugang zu bestimmten Neonazi-Websites verbietet. Die Firmen hielten sich an die Verordnung und sperrten den Zugang ihrer Kunden zu den Sites.
Akademische Freiheit und kulturelle Veranstaltungen
Es gab wenige Einschränkungen bei akademischen oder kulturellen Veranstaltungen. Nationalsozialistische Propaganda, den Holocaust leugnende Materialien und Pornografie waren jedoch verboten.
b. Freiheit zu friedlicher Versammlung und Vereinigung
Versammlungsfreiheit
Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor, und der Staat respektiert dieses Recht in der Praxis im Allgemeinen. Verbotenen Organisationen war es jedoch nicht erlaubt, öffentliche Versammlungen abzuhalten.
Zusammenkünfte im Freien und Märsche müssen genehmigt werden, und Behörden auf Bundes- und Landesebene haben die Befugnis, solche Genehmigungen zu verweigern, wenn Bedenken bezüglich der öffentlichen Sicherheit auftreten oder Anträge von verbotenen Organisationen gestellt werden. Ablehnungen waren selten, aber es gab sie. Im Juni verbot die Stadt Leipzig beispielsweise eine für den 21. Juli geplante Demonstration des Rechtsextremisten Christian Worch, weil seine Demonstrationen in den vergangenen Jahren stets zu Konfrontationen zwischen rechtextremen Demonstranten und der linksextremen "Antifa" geführt hatten. Das Verbot wurde später aufgehoben und die Demonstration fand statt.
Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht Vereinigungsfreiheit vor, und der Staat achtete das Recht in der Praxis im Allgemeinen. Das Gesetz erlaubt jedoch das Verbot von Organisationen, deren Aktivitäten als illegal oder im Gegensatz zur verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung stehend bewertet wurden. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die einzige Instanz ist, die politische Parteien aus diesen Gründen verbieten kann, können die Bundes- oder Landesregierungen andere Organisationen verbieten oder ihre Aktivitäten einschränken, darunter Gruppen, die von den Behörden als grundlegend extremistisch oder kriminell eingestuft werden. Diese können gegen das Verbot, beziehungsweise die Einschränkung, Rechtsmittel einlegen.
Im März begannen die Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen drei Angehörige einer Elite-Personenschutzeinheit der Polizei in Frankfurt mit angeblichen Verbindungen zu Neonazis. Die drei Polizisten waren Personenschützer für Michel Friedman, den ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland. Die Beamten wurden suspendiert bzw. versetzt. Das Verfahren gegen einen der Beamten sollte im Januar 2008 beginnen. Der Beamte wurde des Verrats, des Besitzes einer illegalen Waffe, wegen Posierens in einer SS-Uniform sowie der Unterzeichnung des Bildes mit "Adolf Hitler" angeklagt.
Im April verboten Behörden in Sachsen die rechtsextremistische Gruppe Sturm 34 und durchsuchten die Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder. Sturm 34 war für den Versuch bekannt, in der Region Mittweida eine "national befreite Zone" zu schaffen.
Die Bundes- und Verfassungsschutzämter, die für die Prüfung möglicher Bedrohungen für das verfassungsmäßige demokratische System verantwortlich sind, überwachten einige hundert Organisationen. Die Überwachung bestand im Allgemeinen aus der Erhebung von Daten aus Schriftdokumenten oder Berichten aus erster Hand. Die Verfassungsschutzämter hatten jedoch auch die Möglichkeit, einschneidendere, aber rechtlichen Kontrollen unterliegende Methoden anzuwenden, wie etwa den Einsatz von verdeckten Ermittlern. Die Verfassungsschutzämter veröffentlichten Listen der überwachten Organisationen.
Obwohl die Überwachung durch die Verfassungsschutzämter die Aktivitäten der Organisationen laut Gesetz nicht beeinträchtigen darf, beschwerten sich Vertreter der überwachten Organisationen, dass die Veröffentlichung der Namen der Organisationen zu Vorurteilen gegen diese beitrug. Im Berichtszeitraum gab es keine Beispiele hierfür.