- • USA-DEUTSCHLAND (15. September 2006)
Länderberichte über Religionsfreiheit, Teil I
- Bundesrepublik Deutschland
WASHINGTON (AD) Nachfolgend veröffentlichen wir den vom Referat für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen des US-Außenministeriums herausgegebenen Jahresbericht 2006 über Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2006.
Das Grundgesetz (Verfassung) garantiert Religionsfreiheit, und in der Regel achtete die Bundesregierung dieses Recht in der Praxis, allerdings war die Diskriminierung von bestimmten religiösen Minderheiten weiterhin ein Thema.
Die rechtliche Anerkennung Religionsfreiheit hat sich im Berichtszeitraum nicht geändert, und die Regierungspolitik förderte weiterhin die allgemeine freie Ausübung der Religion.
Obwohl die religiöse Demografie des Landes zunehmend komplexer wurde, trugen die im Allgemeinen freundschaftlichen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionsgruppen zur Religionsfreiheit bei. Zu den strittigen religiösen Fragen zählten die Organisation des islamischen Religionsunterrichts an Schulen, der Umgang mit bestimmten religiösen Minderheiten durch Staat und Gesellschaft (sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene), insbesondere mit Scientologen und Zeugen Jehovas, sowie das Verbot des Tragens von Kopftüchern durch muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in einigen Bundesländern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten erörtert im Rahmen ihrer gesamten Politik zur Förderung der Menschenrechte die Religionsfreiheit mit der Bundesregierung. Die US-Regierung unterstützte insbesondere einen direkten Dialog zwischen Vertretern von Minderheitsreligionen und den zuständigen Regierungsbeamten.
Abschnitt I Religiöse Demografie
Das Land hat eine Fläche von 357.022 Quadratkilometern und eine Bevölkerung von etwa 82 Millionen Menschen. Es gibt keine offiziellen Statistiken über Religionsgruppen, allerdings ermöglichen inoffizielle Schätzungen und Zahlen von Religionsgemeinschaften einen ungefähren Überblick über die Mitgliedszahlen der Konfessionen des Landes. Die unten angeführten Daten stammen aus verschieden Quellen und gelten für das Jahr 2004, wenn nicht anders vermerkt.
Die Römisch-Katholische Kirche hatte in etwa 26,2 Millionen Mitglieder. Die Evangelische Kirche, ein Zusammenschluss der Lutheranischen, Unierten Evangelischen und Evangelisch-Reformierten Kirche, hat in etwa 25,8 Millionen Mitglieder. Gemeinsam machen die Mitglieder dieser Kirchen fast zwei Drittel der Bevölkerung aus.
Im Folgenden sind andere Religionsgemeinschaften aufgelistet, die mehr als 0,1 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Zu den protestantisch-christlichen Religionsgemeinschaften zählen: Neuapostolische Kirche: 380.000; deutschstämmige Baptisten aus der ehemaligen Sowjetunion: 300 - 380.000 und Baptisten: 85.000. Es gibt 3,3 Millionen (2003) Muslime, einschließlich Sunniten: 2,2 Millionen (2001); Alawiten: 340.000 (2000) und Schiiten: 170,000 (2000). Orthodoxe Christen zählen 1,4 Millionen, einschließlich des Griechisch-Orthodoxen/ Patriarchats von Konstantinopel, 450.000. Serbisch-Orthodox: 150.000, Rumänisch-Orthodox: 80-100.000, Russisch-Orthodox/Moskauer Patriarchat: 50.000. Es gibt 240.000 Buddhisten und 166.000 Zeugen Jehovas. In Deutschland leben 189.000 Juden, einschließlich der Angehörigen des Zentralrats der Juden: 105.000, nicht dem Zentralrat angeschlossene: 80.000. Die Zahl der Hindus beläuft sich auf 97.500.
Im Rahmen einer liberalen Einwanderungspolitik zwischen 1990 und 2005 kamen mehr als 199.000 Juden und ihre Familienangehörigen aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion ins Land. Mitte 2005 einigten sich die Regierung und jüdische Organisationen auf neue, restriktivere Verfahren für die Einwanderung von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion, um die Einwanderungsströme besser regulieren zu können.
Schätzungsweise 21 Millionen Personen oder ein Viertel der Bevölkerung gehörten entweder keiner Religionsgemeinschaft an oder waren Mitglied nicht aufgeführter religiöser Organisationen.
Abschnitt II Status der Religionsfreiheit
Rechts- und ordnungspolitischer Rahmen
Das Grundgesetz (Verfassung) garantiert Religionsfreiheit, und in der Regel achtete die Bundesregierung dieses Recht in der Praxis, allerdings bleibt die Diskriminierung und Ungleichbehandlung einiger religiöser Minderheiten ein Thema, zum Teil aufgrund der rechtlich-verfassungsmäßigen Struktur der Beziehungen zwischen Kirche und Staat. Die aus dem Jahr 1949 stammenden Strukturen für die Beziehungen zwischen Kirche und Staat passten sich der zunehmenden religiösen Vielfalt des Landes schrittweise an.
Es besteht keine Eintragspflicht für Religionsgemeinschaften, und Religionsgruppen können sich ohne Beschränkung zu privaten religiösen Zwecken organisieren. Die meisten Religionsgemeinschaften sind allerdings eingetragen und werden als gemeinnützige Vereinigungen behandelt, die ein gewisses Maß an Steuerfreiheit genießen. Anträge auf Eintragung werden von Behörden auf Länderebene geprüft, und Steuerbefreiung wird regelmäßig gewährt. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Die Organisationen müssen Beweise dafür vorlegen, dass sie gemäß ihrer Satzung, Geschichte und Aktivitäten eine Religion sind. Der Status der Steuerbefreiung wird gelegentlich von örtlichen Finanzämtern überprüft.
Kirche und Staat sind getrennt, obwohl besondere Beziehungen zwischen dem Staat und jenen Religionsgemeinschaften mit dem Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bestehen. Jede Religionsgemeinschaft kann den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beantragen, der sie unter anderem berechtigt, Gefängnis-, Krankenhaus- und Militärkapläne zu ernennen und von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben (im Durchschnitt neun Prozent der Einkommensteuer), die der Staat einzieht. Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlen für diese steuerliche Dienstleistung eine Gebühr an den Staat, aber nicht alle machen hiervon Gebrauch. Die Entscheidung über den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird auf Länderebene anhand gewisser Anforderungen getroffen. Dazu zählen die langfristige Bestandsgarantie, die Größe der Organisation sowie Hinweise, dass die Organisation der verfassungsmäßigen Ordnung und den Grundrechten nicht feindlich gegenübersteht. Schätzungsweise 180 Religionsgemeinschaften wurde der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt, dazu gehören die Evangelische und Katholische Kirche, die Jüdische Gemeinde, die Mormonen, die Adventisten des Siebenten Tages, die Mennoniten, die Baptisten, die Methodisten, die Christlichen Wissenschaftler und die Heilsarmee.
Die muslimischen Gemeinden bildeten weiterhin eine Ausnahme. Nur wenige muslimische Organisationen haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragt, und kein Bundesland hat den Status gewährt, teils aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der muslimischen Gemeinde, ob eine Organisation als repräsentativ für die Gemeinde angesehen werden kann oder die Kriterien für die Erteilung des Status erfüllt. Die Bundesregierung ist im Grunde für die Anerkennung muslimischer Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie möchte allerdings, dass die Muslime sich auf eine einzige Organisation als Ansprechpartner für die Bundesregierung und die Länderregierungen einigen. Bestrebungen, um zumindest einige der muslimischen Organisationen, die Gottesdienste anbieten, zusammenzubringen, dauern an.
Einigen religiösen Organisationen wird die staatliche Förderung aus geschichtlichen oder kulturellen Gründen gewährt. Angesichts der deutschen Schuld am Holocaust haben die Bundesländer eine dauerhafte Pflicht zur finanziellen Unterstützung der jüdischen Gemeinde akzeptiert. Dazu zählt die Unterstützung des Wiederaufbaus alter sowie des Baus neuer Synagogen. Die Reparatur und Sanierung einiger christlicher Kirchen und Klöster, die 1803 vom Staat enteignet wurden, werden vom Staat finanziert. Neuere Gebäude erhalten generell keine Zuschüsse für Erhaltung und Bau. Die Länderregierungen zahlen auch Zuschüsse an verschiedene, den Körperschaften des öffentlichen Rechts angeschlossene Institutionen wie religiöse Schulen und Krankenhäuser, die öffentliche Dienstleistungen anbieten.
Der "Staatsvertrag über Zusammenarbeit" zwischen Bundesregierung und dem Zentralrat der Juden aus dem Jahr 2003 sieht Zuschüsse zu den Mitteln vor, die die jüdische Gemeinde von den Bundesländern erhält. Jährlich werden dem Zentralrat etwa drei Millionen Euro für den Erhalt des jüdischen Kulturerbes, den Aufbau der jüdischen Gemeinde und die Unterstützung von Integration und Sozialarbeit zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung der Mittel berichtet der Zentralrat der Regierung einmal im Jahr. Der Vertrag unterstreicht, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland mit den bereitgestellten Mitteln alle Zweige des Judaismus unterstützen soll. Ende 2005 legten der Zentralrat der Juden und die deutsche Vertretung der Weltunion des Progressiven Judentums (WUPJ) Streitigkeiten über die Rolle der WUPJ und die Verwendung der Mittel des Zentralrats zur Unterstützung von Gemeinden und Aktivitäten der WUPJ bei.
Die meisten öffentlichen Schulen bieten evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirche und, bei einer ausreichenden Zahl von interessierten Schülern, auch jüdischen Religionsunterricht an. Je nach Bundesland haben die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen wollen, die Möglichkeit, ein nichtreligiöses Fach Ethik oder eine Freistunde unter Aufsicht zu wählen. Aufgrund von Vorschlägen zur Einführung eines säkularen Fachs Ethik für alle Schüler an öffentlichen Berliner Schulen kam es Anfang 2005 zu Streitigkeiten zwischen dem Land Berlin und der Evangelischen und Katholischen Kirche. Das Land argumentierte, dass ein solcher Kurs aufgrund der niedrigen Beteiligung am Religionsunterricht und dem relativ hohen Anteil an muslimischen Schülern erforderlich war. Die Kirchen argumentierten, der Staat sollte nicht für die Vermittlung ethischer Werte verantwortlich sein und könne keinen angemessenen Unterricht über die ethischen Inhalte der Religionen leisten. Obwohl der konfessionsgebundene Unterricht in Berlin weiterhin auf freiwilliger Basis angeboten wird, waren die Kirchen der Ansicht, dies würde ihren Unterricht schwächen. Seit April 2006 plante das Bundesland den neuen Kurs im August 2006 ab der siebten Klassenstufe einzuführen.
Kontrovers wurde landesweit diskutiert, wie Islamunterricht an öffentlichen Schulen angeboten werden kann. Bildung liegt im Verantwortungsbereich der Länder, und Form und Inhalt des Islamunterrichts variierten von Bundesland zu Bundesland, teilweise weil keine landesweite islamische Organisation existiert, die alle Bundesländer als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkennen. Organisationen, die in einigen Ländern Islamunterricht anbieten, sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bayern bietet seit 1980 in Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung Islamunterricht auf Türkisch an den öffentlichen Schulen des Landes an. Seit 2001 wird der Islamunterricht in einem kleineren vom Staat initiierten Programm auch auf Deutsch angeboten. In Zusammenarbeit mit der örtlichen muslimischen Gemeinschaft begann 2003-2004 an einer öffentlichen Schule ein Pilotprojekt zur Islamerziehung auf Deutsch.
Baden-Württemberg plante die Einführung von islamischem Religionsunterricht an ausgewählten öffentlichen Schulen zwischen 2006 und 2007. Islamische Organisationen vor Ort sollten für den Religionsunterricht verantwortlich sein und einen vom Bundesland entwickelten Lehrplan folgen.
Die Islamische Föderation bietet seit 2001 Islamunterricht an einigen Berliner Schulen an. Die Entscheidung wurde von nicht in der Föderation vertretenen muslimischen Organisationen und anderen Personen kritisiert, die wegen der mutmaßlichen Verbindungen der Föderation zu einer türkischen, vom Bundesverfassungsschutz als extremistisch eingestuften Gruppierung, Bedenken haben. Im Juni 2005 berichteten die Medien, dass die Landesregierung plane, ein Fortbildungsprogramm für Lehrer des Islamunterrichts an der Freien Universität einzurichten, um eine vom Land geförderte Alternative zum Programm der Islamischen Föderation anbieten zu können. Allerdings wurden bis Ende des Berichtszeitraums keine Maßnahmen ergriffen.
Niedersachsen richtete 2003 an acht Grundschulen ein Pilotprogramm für Islamunterricht auf Deutsch ein. Das Programm wurde gemeinsam mit örtlichen muslimischen Gemeinden vom Land entwickelt und 2005 auf 17 weitere Grundschulen ausgedehnt. Im Januar 2006 gab der Ministerpräsident seine Absicht bekannt, das Programm aufgrund steigender Nachfrage der Eltern auszuweiten.
In Nordrhein-Westfalen wurde 1999 Islamunterricht auf Türkisch eingeführt. Ab 2004 wurde Islamunterricht auf Deutsch im Rahmen eines vom Bundesland entwickelten Lehrplans für mehr als 6.000 Schüler unterrichtet. Bis 2006 boten 130 Schulen diesen Lehrplan an. Diese Kurse haben jedoch eher zum Ziel, objektive Informationen über den Islam zu vermitteln, und weniger, Schüler in ihrem Glauben zu unterrichten, wie es in den Fächern evangelische und katholische Religionslehre geschieht. Derzeit werden Versuche unternommen, zusammen mit islamischen Organisationen einen Lehrplan für ein solches Fach zu entwickeln.
Eine Schule in Bremen bietet Islamunterricht an. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt Überlegungen zur Einführung von Islamunterricht auf Deutsch an. Im März 2006 entschied der saarländische Landtag, die Möglichkeit von Islamunterricht in Betracht zu ziehen, falls muslimische Organisationen darum ersuchten. Der Kultusminister des Landes erklärte, dass er die Beteiligung von Muslimen an den nicht konfessionsgebundenen Ethik-Kursen vorziehe. Im Berichtszeitraum gab es in Hamburg keinen Islamunterricht, aber im Februar 2006 schlug der Ministerpräsident vor, unabhängigen Islamunterricht an Schulen anzubieten. Der Vorschlag lag dem Hamburger Parlament zu Ende des Berichtszeitraums vor. Der Staat Hessen hat aufgrund von Streitigkeiten über den Lehrplan und die Repräsentation der islamischen Gemeinde keinen Islamunterricht eingeführt. In einigen ostdeutschen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) war die Zahl der muslimischen Schüler zu klein und zu verstreut, um Islamunterricht anzubieten.
Bemühungen des Verteidigungsministeriums, ein muslimisches Kaplansamt zu gründen, sind fehlgeschlagen, da mit den zahlreichen muslimischen Gruppierungen keine Einigung über das Vorgehen erzielt werden konnte. Unabhängig davon hat das Ministerium einen Verhaltenskodex entwickelt, um den schätzungsweise 3.000 muslimischen Soldaten die Ausübung des Islam zu erleichtern.