• DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (08. März 2006)
Länderberichte über Menschenrechtspraktiken - 2005
Bundesrepublik Deutschland, Teil I

WASHINGTON – (AD) – Nachfolgend veröffentlichen wir den vom Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen am 8. März 2006 herausgegebenen Bericht 2005 über Menschenrechtspraktiken in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine konstitutionelle parlamentarische Demokratie mit einer Bevölkerung von ungefähr 82 Millionen Menschen. Die deutschen Bürger wählen ihre politischen Vertreter in regelmäßigen Abständen in freien und fairen Mehrparteienwahlen. Am 18. September fanden Bundestagswahlen statt, in denen die beiden größten Parteien, die Christlich Demokratische Union/Christlich Soziale Union und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands fast die gleiche Anzahl von Stimmen erhielten und eine große Koalition bildeten. Die zivilen Behörden hatten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

Die Regierung respektierte im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Staatsbürger. Die folgenden Menschenrechtsprobleme wurden erfasst:

· Fälle der schlechten Behandlung von Gefangenen und Inhaftierten durch die Polizei
· Einschränkungen der Rede-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für Neonazigruppen
· Diskriminierung von Minderheiten angehörenden religiösen Gruppen durch die Regierung und die Gesellschaft
· gegen Frauen gerichtete Gewalt, Fälle von so genannten "Ehrenmorden" und Zwangsehen
· Menschenhandel
· Belästigung von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten

ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE

Abschnitt 1: Achtung der Integrität des Menschen, einschließlich Freiheit von:

a. Willkürlicher oder unrechtmäßiger Beraubung des Lebens

Es gab keine Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter.

In einem Fall aus dem Jahr 2004, in dem ein Mann in Berlin kurz nach seiner Verhaftung verstarb, befand eine Ermittlung, dass der Tod auf einen Milzriss als Folge einer Hepatitisinfektion zurückzuführen war. Sowohl der Innenausschuss der Berliner Landesregierung als auch die Staatsanwaltschaft Berlin befanden, dass die Sondereinsatzkommandos ihren Pflichten korrekt nachgekommen waren.

b. Verschwinden

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden von Menschen.

c. Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung.

Derartige Praktiken sind gesetzlich verboten, und die Verbote wurden im Allgemeinen befolgt. Die zuständigen Regierungsbehörden ermittelten in einer Reihe von Fällen von Menschenrechtsverletzungen, die in den Jahren zuvor begangen worden waren, und verfolgte Polizeibeamte strafrechtlich, die Personen in ihrem Gewahrsam misshandelten.

Die Ermittlungen gegen drei Polizeibeamte in Baden-Württemberg, die beschuldigt werden, einen der Entführung Verdächtigten im Jahr 2004 misshandelt zu haben, dauerten an, ohne dass über neue Informationen berichtet wurde. Im Fall eines Mitarbeiters der Kölner Polizeizentrale aus dem Jahr 2003, der einen Häftling schlug, sowie im Fall von Andre Heech, der in Frankfurt am Main geschlagen wurde, gab es keine veröffentlichten Entwicklungen.

In dem Fall der Misshandlung von Bundeswehrrekruten in Coesfeld aus dem Jahr 2004 gab es folgende Entwicklungen: Zwei Bundeswehrausbilder wurden im März entlassen. Im Dezember befand eine Strafrechtsabteilung des Landgerichts Münster, dass es nicht genügend Beweismittel für die Eröffnung eines Verfahrens gegen neun der 18 Bundeswehrausbilder gäbe, die im Juni zuvor von der Staatsanwaltschaft Münster wegen der "Misshandlung oder demütigenden Behandlung von Untergebenen" während militärischen Übungen angeklagt worden waren. Das Gericht ließ auch den Vorwurf der demütigenden Behandlung gegen die übrigen neun Bundeswehrausbilder, deren Verfahren Ende des Jahres noch anhängig war, fallen.

Es gab eine Reihe gewalttätiger Angriffe von rechten Gruppen auf Angehörige von Minderheiten, Ausländer und politische Gegner (siehe Abschnitt 5.)

Bedingungen in Gefängnissen und Strafanstalten

Die Bedingungen in Gefängnissen entsprachen im Allgemeinen den internationalen Standards und die Regierung ließ Besuche durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter zu.

Im Januar starb ein inhaftierter Asylbewerber aus Sierra Leone in Sachsen-Anhalt bei einem Brand in seiner Gefängniszelle. Polizeibeamte hatten den Mann, der unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu stehen schien, an Händen und Knöcheln gefesselt und ihn "zu seiner eigenen Sicherheit" in einer Zelle in polizeilichen Gewahrsam genommen. Als das Feuer ausbrach, versäumten es die Wärter, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben des Häftlings zu retten. Am Jahresende war eine staatliche Untersuchung noch anhängig.

d. Willkürliche Verhaftung oder Festnahme

Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftung und Festnahme, und der Staat hielt sich im Allgemeinen an diese Verbote.

Rolle der Polizei und des Sicherheitsapparats

Die Polizei ist auf Länderebene organisiert. Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Terrorismus und internationales organisiertes Verbrechen, koordiniert die Verbrechensbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene und untersucht in bestimmten Fällen internationale Verbrechen wie vom Gesetz oder der Staatsanwaltschaft vorgegeben. Die Polizei war im Allgemeinen auf hohem professionellen Niveau ausgebildet, diszipliniert und berücksichtigte die Rechte der Bürger. Der Staat ermittelte in Fällen von Menschenrechtsverletzungen und verfolgte Polizeibeamte strafrechtlich, die in Gewahrsam genommene Personen misshandelten. Korruptionsvorwürfe waren selten.

Verhaftung und Inhaftierung

Eine Person kann nur auf der Grundlage eines von einer zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellten Haftbefehls festgenommen werden, es sei denn, der Verdächtige wird beim Begehen einer strafbaren Handlung gefasst oder die Polizei hat gute Gründe zu der Annahme, dass die Person beabsichtigt, ein Verbrechen zu begehen. Inhaftierten muss unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand und, falls sie mittellos sind, zu einem vom Staat zur Verfügung gestellten Pflichtverteidiger gegeben werden. Liegen Beweise vor, dass der Verdächtige aus dem Land fliehen könnte, kann die Polizei die Person bis zur offiziellen Anklage bis zu 24 Stunden festhalten. Eine von der Polizei festgenommene Person muss binnen 24 Stunden nach ihrer Verhaftung einem Richter vorgeführt werden, Anklage muss ebenfalls innerhalb dieser Frist erhoben werden. Das Gericht muss dann einen Haftbefehl ausstellen, der die Gründe der Festnahme enthält, oder die Freilassung anordnen. Diese Rechte wurden im Allgemeinen respektiert.

Die Polizei kann bekannte oder mutmaßliche Extremisten für kurze Zeit festhalten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Personen die Teilnahme an illegalen oder nicht genehmigten Demonstrationen beabsichtigen (siehe Abschnitt 2.b.). Die Bestimmungen für diese Art von Inhaftierung sind in jedem Bundesland anders, wobei die zulässige Dauer der Inhaftierung von einem Tag bis 14 Tagen variiert, vorausgesetzt, die richterliche Zustimmung wird innerhalb von 24 Stunden nach der Inhaftierung erteilt. Im Verlauf des Jahres gab es keine Berichte über derartige Festnahmen.

Obwohl Straftäter laut Gesetz nicht zwei Mal für die gleiche Straftat verurteilt werden können, ermöglicht das Gesetz die "nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsverwahrung" bei Straftaten wie Vergewaltigung, Mord oder Totschlag, die es den Gerichten ermöglicht, nach Verbüßung der Haftstrafe die Fortsetzung der Verwahrung anzuordnen. Diese Sicherheitsverwahrung erfordert einen Gerichtsbeschluss über die besondere Gefahr der verurteilten Person für die Öffentlichkeit basierend auf mindestens einer Expertenmeinung. Die Sicherheitsverwahrung kann auf unbegrenzte Zeit angeordnet werden.

Es gibt die Möglichkeit der Kaution, sie wird jedoch selten angewandt; die normale Praxis ist die Freilassung der Festgenommenen, es sei denn, es besteht die eindeutige Gefahr der Flucht ins Ausland; in diesem Fall kann die Person für die Dauer der Ermittlungen und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens in Haft behalten werden. Derartige Entscheidungen unterliegen der regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung, und die in der Untersuchungshaft verbrachte Zeit wird auf die Haftstrafe angerechnet. Im Fall eines Freispruchs muss der Staat die Person entschädigen.

Es gab keine Berichte über politische Häftlinge.

Im August berichtete das Statistische Bundesamt, dass sich ungefähr 19 Prozent der Inhaftierten in Untersuchungshaft befinden. Die Statistiken des Jahres 2003 für die ehemals westdeutschen Bundesländer und Berlin ergaben, dass knapp unter 20 Prozent der Personen in Untersuchungshaft sechs Monate oder länger inhaftiert waren, während 32 Prozent einen Monat oder weniger festgehalten wurden.

Im September entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf eine unverzügliche Hauptverhandlung im Falle eines einer Straftat Verdächtigten verletzt worden war, der sich seit 1997 in Untersuchungshaft befand. Der Mann wurde verdächtigt, eine Gasexplosion verursacht zu haben, durch die sechs Bewohner eines Mietshauses umkamen. Das Gericht befand, dass der Mann nicht hätte verhaftet werden dürfen, da der Staat keine konkreten Beweismittel gegen ihn in der Hand hatte.

e. Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und der Staat respektiert diese Bestimmung in der Praxis im Allgemeinen.

Gewöhnlichen Gerichten obliegt die Rechtsprechung in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es gibt drei Instanzen solcher Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte und den Bundesgerichtshof), mit der Möglichkeit, Rechtsmittel von einer niedrigeren zu höheren Instanzen einzulegen. Zusätzlich zu den ordentlichen Gerichten gibt es vier Arten von spezialisierten Gerichten: Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Steuergerichte; an allen Gerichten besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht, der oberste Gerichtshof des Landes, überprüft zudem Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung und entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen unterschiedlichen Regierungsorganen bei Fragen der Zuständigkeit. Es kann auch Fälle über die Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte einer Person durch eine öffentliche Behörde anhören und entscheiden.

Verfahrensbestimmungen

Das Gesetz schreibt das Recht auf ein unparteiisches Verfahren vor, und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht im Allgemeinen durch. In einigen Fällen wurden Gerichtsverfahren aufgrund einer großen Anzahl von Fällen verzögert. Für einfache oder weniger schwere Fälle gibt es ein Verfahren, das die beschleunigte Anhörung und schnelle Bestrafung auf Amtsgerichtsebene ermöglicht. Die maximale Strafe für derartige Fälle ist auf ein Jahr beschränkt. Im Allgemeinen wurde im Berichtszeitraum die einjährige Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verfahren sind öffentlich und finden normalerweise ohne Geschworene statt. Die Fälle werden normalerweise entweder von einem Richter, einem Gremium bestehend aus Berufsrichtern oder einem gemischten Gremium bestehend aus Berufs- und Laienrichtern gehört, je nach Schwere der Anklage. Für die Angeklagten besteht Anwesenheitspflicht, und sie haben das Recht, rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein Anwalt wird auf Kosten der Öffentlichkeit gestellt, wenn der Angeklagte seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Der Angeklagte darf Zeugen, die gegen ihn aussagen, mit Tatsachen konfrontieren oder befragen und Zeugen und Beweise zu seinen Gunsten anführen. Außerdem haben Angeklagte und ihre Anwälte Zugang zu den Beweisen der Staatsanwaltschaft, die für ihren Fall relevant sind. Sie genießen außerdem eine Unschuldsvermutung und haben das Recht auf Berufung.

Es gibt keine militärischen, sicherheitspolitischen oder anderen Justizsysteme.

Politische Gefangene

Es gab keine Berichte über politische Gefangene.

f. Willkürliche Einmischung in Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Schriftverkehr

Das Gesetz verbietet derartige Maßnahmen und die staatlichen Behörden haben sich in der Praxis im Allgemeinen an diese Verbote gehalten. Allerdings könnte die Privatsphäre von Mitgliedern von Organisationen verletzt worden sein, die unter Beobachtung der Bundes- oder Landesverfassungsschutzämter stehen (siehe Abschnitte 2.b. und 2.c.).

Abschnitt 2: Achtung bürgerlicher Freiheiten, einschließlich:

a. Rede- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor; obwohl der Staat diese Reche im Allgemeinen achtete, gab es einige Einschränkungen.

Im Juni verurteilte das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) in Niedersachsen einen Rechtsanwalt aus Hamburg zu einer Geldstrafe von 1.920 Dollar (1.600 Euro), weil er einem politischen Gegner gegenüber hetzerische Bedrohungen geäußert hatte.

Nach sechseinhalb Jahren Gerichtsverfahren verurteilte das Landgericht Stralsund den Vorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, Udo Voigt, zu zwei Jahren auf Bewährung, nachdem er wegen Volksverhetzung verurteilt worden war. Er hatte 1998 auf einer Wahlkampfveranstaltung Hass gegen die "etablierten Politiker" geschürt.

Die Verbreitung von Propaganda gesetzlich verbotener Organisationen ist illegal, ebenso wie Aufrufe zur Volksverhetzung, die Billigung des Nationalsozialismus und das Leugnen des Holocaust. Abgesehen von diesen Einschränkungen brachten aktive, unabhängige Medien ohne staatliche Einschränkungen eine Vielfalt von Ansichten zum Ausdruck.

Zeitungsberichten zufolge autorisierte der damalige Innenminister Otto Schily im Oktober eine Durchsuchung der Büros der Zeitschrift Cicero, um nach klassifizierten Regierungsunterlagen zu suchen, die angeblich an die Zeitschrift weitergegeben worden waren. Die Behörden durchsuchten zudem das Haus des Verfassers und beschlagnahmten angeblich Dateien und Dokumente, die der Durchsuchungsbefehl nicht abdeckte. Schily verteidigte die Durchsuchung in einer Aussage vor dem Innenausschuss und erklärte, dass die Pressefreiheit sich nicht auf den Verstoß gegen Gesetze erstrecke, die Staatsgeheimnisse schützen. Der Innenausschuss ergriff keine weiteren Maßnahmen. Die Beschwerde von Cicero vor dem Landgericht Potsdam, das die Durchsuchung für rechtens erklärt hatte, war Ende des Jahres noch anhängig.

Nach deutschem Gesetz ist es verboten, im Internet auf verbotene Materialien (beispielsweise Kinderpornografie oder Nazipropaganda) zuzugreifen, und die Behörden versuchten, als gefährlich eingestufte Materialien zu sperren. In einem Fall aus dem Jahr 2004, bei dem in Nordrhein-Westfalen gegen Verordnungen Beschwerde eingelegt wurde, im Rahmen derer Internetprovider den Zugang zu bestimmten Websites mit rechtsextremem Inhalt sperren mussten, gab es keine neuen Entwicklungen.

Es gab keine staatlichen Einschränkungen der Freiheit der Wissenschaft.

b. Friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Versammlungsfreiheit

Das Gesetz sieht Versammlungsfreiheit vor, und der Staat hat das Recht in der Praxis im Allgemeinen respektiert; verbotenen Organisationen wurde es jedoch nicht gestattet, öffentliche Versammlungen abzuhalten. Zusammenkünfte im Freien und Märsche müssen genehmigt werden, und Behörden auf Bundes- und Landesebene haben die Befugnis, derartige Genehmigungen abzulehnen, wenn Bedenken bezüglich der öffentlichen Sicherheit auftreten oder verbotene Organisationen versuchen, öffentliche Versammlungen abzuhalten.

Gemäß neu verabschiedeter Gesetze, die die Verherrlichung des Nationalsozialismus untersagen, verboten die Behörden den "traditionellen" Aufmarsch von Neonazis im August in Wunsiedel zu Ehren von Rudolf Hess.

Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz sieht Vereinigungsfreiheit vor, und der Staat achtete das Recht in der Praxis im Allgemeinen; das Gesetz erlaubt jedoch das Verbot von Organisationen, deren Aktivitäten als illegal eingestuft werden oder im Gegensatz zu der verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung stehen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die einzige Instanz ist, die politische Parteien aus diesen Gründen verbieten kann, können die Bundes- oder Landesregierungen andere Organisationen verbieten, die wiederum Rechtsmittel dagegen einlegen können. Zu den verbotenen Organisationen zählen mehrere Gruppen, die von den Behörden als grundsätzlich extremistisch oder kriminell eingestuft werden.

Die Bundes- und Verfassungsschutzämter, die den Auftrag haben, mögliche Bedrohungen für das verfassungsmäßige demokratische System zu prüfen, überwachten einige hundert Organisationen. Die Überwachung bestand im Allgemeinen aus der Sammlung von Informationen aus Schriftdokumenten oder Berichten aus erster Hand zur Beurteilung der möglichen Bedrohung. Die Bundes- und Verfassungsschutzämter hatten auch die Möglichkeit, einschneidendere Methoden wie den Einsatz von verdeckten Ermittlern anzuwenden, die allerdings rechtlichen Kontrollen unterliegen. Die Überwachung durch die Verfassungsschutzämter mag zwar die andauernden Aktivitäten von Organisationen nicht beeinträchtigen, die Verfassungsschutzämter gaben jedoch Listen der überwachten Organisationen heraus, was die Aktivitäten dieser Organisationen beeinflussen könnte (siehe Abschnitt 2.c.).

Die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen (IRH), die größte muslimische Dachorganisation in Hessen, legte Widerspruch gegen ihre Aufführung im Bericht der hessischen Verfassungsschutzämter ein. Das hessische Innenministerium erklärte, dass die Aktivitäten der IRH, wie die Einschränkung des Schulbesuchs von Mädchen sowie die Förderung der Schari'a (islamisches Recht), im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien der Verfassung stünden.

Im April verurteilte das Landgericht Flensburg in Schleswig Holstein Mitglieder von angeblichen Neonazi-Gruppen, die 2003 verhaftet worden waren und der Nötigung, des erpresserischen Raubes und der Herstellung illegaler Propagandamaterialien beschuldigt wurden. Zu den Strafen zählten drei Freiheitsstrafen auf Bewährung zwischen 12 und 21 Monaten. Zusätzlich verurteilte das Gericht einen Angeklagten wegen Körperverletzung zu 900 Dollar (150 Euro) Geldstrafe. Ein fünfter Angeklagter wurde freigesprochen.

c. Religionsfreiheit

Das Gesetz sieht Religionsfreiheit vor, und der Staat respektierte dieses Recht in der Praxis im Allgemeinen. Allerdings gab es weiterhin einige Beispiele für die Diskriminierung religiöser Minderheiten.