- • DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (08. November 2005)
Länderberichte über Religionsfreiheit 2005
- Bundesrepublik Deutschland - Teil I
WASHINGTON (AD) Nachfolgend veröffentlichen wir den vom Referat für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen des US-Außenministeriums herausgegebenen Bericht 2005 über Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. November 2005.
Das Grundgesetz (Verfassung) garantiert Religionsfreiheit, und die Bundesregierung achtet dieses Recht in der Praxis im Allgemeinen, allerdings ist die Diskriminierung von bestimmten religiösen Minderheiten weiterhin ein Thema. Es gab im Berichtszeitraum keine Veränderung bezüglich des Status der Achtung der Religionsfreiheit, und die Regierungspolitik förderte weiterhin die freie Ausübung der Religion. Während die religiöse Demografie des Landes zunehmend komplexer wurde, trugen die im Allgemeinen freundschaftlichen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen zur Religionsfreiheit bei.
Zu den streitigen Fragen zählten die Organisation des islamischen Religionsunterrichts an Schulen, die gesellschaftliche und staatliche (auf Bundes- und Landesebene) Behandlung bestimmter religiöser Minderheiten, insbesondere von Scientologen und Zeugen Jehovas, sowie in einigen Bundesländern das Verbot des Tragens von Kopftüchern durch muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten erörtert im Rahmen ihrer gesamten Politik zur Förderung der Menschenrechte die Religionsfreiheit mit der Bundesregierung. Die US-Regierung unterstützte insbesondere einen direkten Dialog zwischen Vertretern von Minderheitsreligionen und den zuständigen Regierungsbeamten.
Abschnitt I Religiöse Demografie
Das Land hat eine Fläche von 357.022 Quadratkilometern und eine Bevölkerung von etwa 82 Millionen. Es gibt keine offiziellen Statistiken über Religionen, allerdings ermöglichen inoffizielle Schätzungen und Zahlen von Religionsgemeinschaften einen ungefähren Überblick über die Mitgliedszahlen der Konfessionen des Landes. Die unten angeführten Daten stammen aus verschiedenen Quellen und gelten für das Jahr 2003, wenn nicht anders angemerkt.
Die Römisch-Katholische Kirche hatte eine Mitgliedschaft von ungefähr 26,5 Millionen. Die Evangelische Kirche, ein Zusammenschluss der Lutheranischen, Unierten Evangelischen und Evangelisch-Reformierten Kirche, hat in etwa 26,2 Millionen Mitglieder. Gemeinsam machen die Mitglieder dieser Kirchen etwa zwei Drittel der Bevölkerung aus.
Andere Religionsgemeinschaften, die mehr als 0,1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind protestantisch-christlich: Neuapostolische Kirche: 400.000; deutschstämmige Baptisten aus der ehemaligen Sowjetunion: 300.000 - 380.000; Baptisten: 85.000. Es gibt:3,3 Millionen Muslime (2001), davon Sunniten: 2,2 Millionen (2001); Alawiten: 340.000 (2000); Schiiten: 170.000 (2000). Orthodoxe Christen gibt es 1,4 Millionen, einschließlich des Griechisch-Orthodoxen/Patriarchats von Konstantinopel: 400.000; Serbisch-Orthodox: 250.000; Rumänisch-Orthodox: 250.000; Russisch-Orthodox, Moskauer Patriarchat: 100.000.
Es gibt 210.000 Buddhisten und 166.000 Zeugen Jehovas. 189.000Juden leben in Deutschland, einschließlich dem Zentralrat der Juden angeschlossene (hauptsächlich Orthodox): 105.000 (2004) und nicht angeschlossene: 80.000 (2004). Die Zahl der Hindus beläuft sich auf 97.500.
Anmerkung: Einer liberalen Einwanderungspolitik zufolge sind seit 1990 mehr als 199.000 Juden und ihre Familienangehörige aus der ehemaligen Sowjetunion ins Land gekommen, eine geringere Anzahl auch aus anderen Ländern. Nicht alle Neuankömmlinge schließen sich Gemeinden an, was die Differenz zwischen Gesamtzahl und Zahl der Gemeindemitglieder erklärt. Im Dezember 2004 begannen Verhandlungen zwischen der Regierung und dem Zentralrat der Juden in Deutschland, die zu einer neuen Einschränkung der Einwanderung von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion führen könnten.
Schätzungsweise 21 Millionen Personen oder ein Viertel der Bevölkerung gehören entweder keiner Religionsgemeinschaft an oder sind Mitglied in nicht aufgeführten religiösen Organisationen.
Abschnitt II Status der Religionsfreiheit
Rechtspolitisches Umfeld
Das Grundgesetz (Verfassung) garantiert Religionsfreiheit, und die Bundesregierung achtet dieses Recht in der Praxis im Allgemeinen, allerdings bleibt die Diskriminierung von einigen religiösen Minderheiten ein Thema, teils aufgrund der rechtlich-verfassungsmäßigen Struktur der Beziehungen zwischen Kirche und Staat. Die Strukturen für die Beziehungen zwischen Kirche und Staat stammen aus dem Jahr 1949 und passen sich der zunehmenden religiösen Vielfalt des Landes schrittweise an.
Es besteht keine Eintragungspflicht für Religionsgemeinschaften. Die meisten Religionsgemeinschaften sind allerdings eingetragen und werden als gemeinnützige Vereinigungen behandelt, die zu einem gewissen Grad Steuerfreiheit genießen. Anträge auf Eintragung werden von Behörden auf Länderebene geprüft, und Steuerbefreiung wird regelmäßig gewährt. Ihre Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch Gerichte. Die Organisationen müssen Beweise dafür vorlegen, dass sie gemäß ihrer Satzung eine Religion sind und daher soziale, spirituelle oder materielle Beiträge zur Gesellschaft leisten. Der Status der Steuerbefreiung wird gelegentlich von örtlichen Finanzämtern überprüft.
Kirche und Staat sind getrennt, obwohl besondere Beziehungen zwischen dem Staat und jenen Religionsgemeinschaften mit dem Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bestehen. Jede Religionsgemeinschaft kann den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beantragen, der sie unter anderem berechtigt, Gefängnis-, Krankenhaus- und Militärkaplane zu ernennen und von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben (im Durchschnitt neun Prozent der Einkommensteuer), die der Staat einzieht. (Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlen für diese steuerliche Dienstleistung eine Gebühr an den Staat, aber nicht alle machen hiervon Gebrauch.) Die Entscheidung über den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird auf Länderebene anhand gewisser Anforderungen getroffen. Dazu zählen die Sicherheit der Dauerhaftigkeit, die Größe der Organisation sowie Hinweise, dass die Organisation der verfassungsmäßigen Ordnung und den Grundrechten nicht feindlich gegenübersteht. Zu den Religionsgemeinschaften, denen der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, gehören die Evangelische und Katholische Kirche ebenso wie die Jüdische Gemeinde, die Mormonen, die Adventisten des Siebenten Tages, die Mennoniten, die Baptisten, die Methodisten, Christliche Wissenschaftler und die Heilsarmee.
Die muslimischen Gemeinden bilden weiterhin eine Ausnahme. Bisher hat kein Land einer muslimischen Gruppe den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt, hauptsächlich aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der muslimischen Gemeinde, welche Organisation als repräsentativ für die Gemeinde als Ganzes angesehen werden kann. Die Bundesregierung ist im Grunde für die Anerkennung muslimischer Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie fordert die Muslime allerdings auf, sich auf eine einzige Organisation als Ansprechpartner für Bund und Länder zu einigen.
Staatliche Förderung wird einigen religiösen Organisationen aus geschichtlichen oder kulturellen Gründen gewährt. Einige jüdische Synagogen wurden aufgrund der Rolle des Staates bei der Zerstörung von Synagogen während der Zeit des Nationalsozialismus mit staatlicher Unterstützung gebaut. Reparatur und Sanierung einiger christlicher Kirchen und Klöster, die 1803 vom Staat enteignet wurden, werden staatlich finanziert. Neuere Gebäude erhalten keine Zuschüsse für Erhaltung und Pflege. Die Länderregierungen zahlen auch Zuschüsse an verschiedene, den Körperschaften des öffentlichen Rechts angeschlossene Institutionen wie religiöse Schulen und Krankenhäuser, die öffentliche Dienstleistungen anbieten.
Im Rahmen des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Zentralrat der Juden erhält der Zentralrat der Juden etwa drei Millionen Euro im Jahr für den Erhalt des jüdischen kulturellen Erbes und den Aufbau der jüdischen Gemeinschaft sowie die Unterstützung von Integration und Sozialarbeit. Über die Verwendung der Mittel berichtet der Zentralrat der Regierung einmal im Jahr. Der Vertrag unterstreicht, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland mit den bereitgestellten Mitteln alle Zweige des Judaismus unterstützen soll. Der deutsche Zweig der Weltunion des Progressiven Judentums (WUPJ) hat die Verwaltung der Mittel durch den Zentralrat allerdings angefochten und die Unterstützung der Regierung sowie der Gerichte zur Beilegung des Konflikts eingefordert. Die Regierung hat die Parteien aufgefordert sich zu einigen, aber aufgrund der Trennung von Kirche und Staat zur Sache keine Position bezogen. Die Regierung unterstützt auch jüdische Institutionen und Projekte mit liberaler Ausrichtung, einschließlich der Einrichtung eines Sekretariats für den deutschen Zweig der WUPJ.
Die meisten öffentlichen Schulen bieten evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit diesen Kirchen und, bei einer ausreichenden Zahl von Interessenten, auch jüdischen Religionsunterricht an. Je nach Bundesland haben die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen wollen, die Möglichkeit, ein nichtreligiöses Fach Ethik oder eine Freistunde unter Aufsicht zu wählen. Anfang 2005 gab es Streitigkeiten zwischen dem Land Berlin und der Evangelischen und Katholischen Kirche wegen Vorschlägen zur Einführung eines säkularen Fachs Ethik für alle Schüler an öffentlichen Berliner Schulen. Die Kirchen argumentieren, dass der Staat nicht für die Vermittlung ethischer Werte verantwortlich sein sollte und keinen angemessenen Unterricht über die ethischen Inhalte der Religionen leisten könne. Obwohl der konfessionsgebundene Unterricht in Berlin weiterhin auf freiwilliger Basis angeboten würde, sind die Kirchen der Ansicht, ihr Unterricht würde unterminiert werden.
2004 wurde der Islamunterricht an öffentlichen Schulen landesweit kontrovers diskutiert. Bildung liegt im Verantwortungsbereich der Länder, und da keine landesweite islamische Organisation existiert, die alle Bundesländer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkennen, variiert Form und Inhalt des Islamunterrichts von Bundesland zu Bundesland. Organisationen, die in einigen Ländern muslimischen Unterricht anbieten, sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bayern bietet in Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung an den öffentlichen Schulen des Landes seit 1980 Islamunterricht auf Türkisch an. Seit 2001 wird der Islamunterricht in einem kleineren vom Staat initiierten Programm auch auf Deutsch angeboten. 2003/2004 begann ein Pilotprojekt zur Islamerziehung auf Deutsch in Zusammenarbeit mit der örtlichen muslimischen Gemeinschaft an einer öffentlichen Schule.
Baden-Württemberg wird an ausgewählten öffentlichen Schulen zwischen 2006 und 2007 islamischen Religionsunterricht einführen. Islamische Organisationen vor Ort werden für den Religionsunterricht verantwortlich sein und einem vom Bundesland entwickelten Lehrplan folgen.
Nach positiven Gerichtsurteilen zum Status der Islamischen Föderation Berlin als Religionsgemeinschaft bietet die Föderation seit 2001 Islamunterricht an einigen Berliner Schulen an. Die Entscheidung wurde von muslimischen Organisationen, die nicht in der Föderation vertreten sind, und anderen Personen kritisiert, die wegen der mutmaßlichen Verbindung der Föderation zu einer türkischen, vom Bundesverfassungsschutz als extremistisch eingestuften Gruppierung, Bedenken haben. Im Juni 2005 berichteten die Medien, dass die Landesregierung plane, ein Fortbildungsprogramm für Lehrer des Islamunterrichts an der Freien Universität einzurichten, um eine vom Land geförderte Alternative zum Programm der Islamischen Föderation anbieten zu können.
2003 richtete Niedersachsen an acht Grundschulen ein Pilotprogramm für Islamunterricht auf Deutsch ein. Das Programm wurde vom Land zusammen mit örtlichen muslimischen Gemeinden entwickelt. Es beinhaltete die Option, 2005 auf weitere Grundschulen ausgeweitet zu werden.
In Nordrhein-Westfalen wurde 1999 Islamunterricht auf Türkisch eingeführt. Ab 2004 wurde Islamunterricht auf Deutsch im Rahmen eines vom Bundesland entwickelten Lehrplans für mehr als 6.000 Schüler an mehr als 110 Schulen unterrichtet. Diese Kurse haben jedoch eher zum Ziel, objektive Informationen über den Islam zu vermitteln, und weniger, Schüler in ihrem Glauben zu unterrichten, wie es in den Fächern evangelische und katholische Religionslehre geschieht. Derzeit werden Versuche unternommen, zusammen mit islamischen Organisationen einen Lehrplan für ein solches Fach zu entwickeln.
Eine Schule in Bremen bietet Islamunterricht an. Die neue Regierung von Schleswig-Holstein stellt Überlegungen zur Einführung von Islamunterricht auf Deutsch an. In Hamburg gibt es keinen Islamunterricht, weil die Behörden eine Initiative für ein interreligiöses Programm ausgesetzt haben. In einigen ostdeutschen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt) ist die Zahl der muslimischen Schüler zu klein und zu verstreut, um Islamunterricht praktikabel zu machen.
Bemühungen des Verteidigungsministeriums, ein muslimisches Kaplansamt zu gründen, sind fehlgeschlagen, da mit den zahlreichen muslimischen Gruppierungen keine Einigung über das Vorgehen erzielt werden konnte. Unabhängig davon hat das Ministerium einen Verhaltenskodex zur Erleichterung der Praktizierung des Islam durch schätzungsweise 3.000 muslimische Soldaten entwickelt.
Einschränkungen der Religionsfreiheit
Die Politik der Bundesregierung trug weiterhin zur allgemein freien Religionsausübung bei.
Das Bundesverfassungsgericht definierte 2002 die "Warnfunktion" der Regierung nichttraditionellen Religionen gegenüber. Es entschied, dass die Regierung nichttraditionelle Religionen als "Sekten", "Jugendreligionen" und "Jugendsekten" charakterisieren und der Öffentlichkeit genaue Informationen über sie zur Verfügung stellen dürfe. Die Regierung darf diese Religionen jedoch nicht defamieren, indem sie beschreibende Wörter wie "destruktiv", "Pseudo-Religion" oder "manipulativ" verwendet.
Das Bundesministerium des Innern hielt sein Einreiseverbot (Weigerung, ein Besuchsvisum auszustellen) aus dem Jahre 1995 gegen den Gründer der Vereinigungskirche, Sun Myung Moon und seine Frau, Hak Ja Har Moon, weiter aufrecht. Die Entscheidung aus dem Jahre 1995 basierte darauf, dass die Bundesregierung Reverend Moon und dessen Frau als Anführer eines "Kultes" einstufte, der die persönliche und gesellschaftliche Entwicklung junger Menschen gefährdet. Die Vereinigungskirche will gegen das Verbot Berufung einlegen.
Die seit zehn Jahren andauernden Bemühungen der Zeugen Jehovas, eine Entscheidung des Berliner Senats aus dem Jahre 1995 in einem Berufungsverfahren aufzuheben, gemäß derer ihnen die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts verweigert wird, hatten Ende des Berichtszeitraums noch zu keinem Ergebnis geführt. Der Senat hatte die Anerkennung verweigert, weil das Wahlverbot für Zeugen Jehovas Fragen bezüglich der Loyalität gegenüber dem demokratischen Staat aufwirft und die Anwendung von körperlicher Züchtigung sowie die Trennung von Glaubensanhängern von ihren Familien, wenn sie die Religionsgemeinschaft verlassen, Fragen bezüglich der Menschenrechte aufwerfen. Im März 2005 entschied das Berliner Verwaltungsgericht jedoch zum zweiten Mal, dass die Stadt Berlin die Richtigkeit der Entscheidung nicht bewiesen habe, und ordnete die Bewilligung der Anerkennung durch den Senat an. Der Senat gab im April 2005 bekannt, dass er das schriftliche Urteil abwarte, bevor bezüglich der nächsten Schritte eine Entscheidung getroffen werde.